Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann in Kraft, wenn eine Person ohne Testament oder Erbvertrag verstirbt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und bestimmt, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind. Ziel ist es, den Nachlass geordnet zu verteilen und dabei vor allem die nächsten Verwandten zu berücksichtigen.
Prinzip der gesetzlichen Erbfolge
Das deutsche Erbrecht arbeitet nach dem sogenannten Ordnungsprinzip. Verwandte werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Dabei gilt: Nähere Verwandte schließen entferntere aus. Solange also ein Erbe einer höheren Ordnung vorhanden ist, kommen Erben einer niedrigeren Ordnung nicht zum Zug. Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ein gesetzlich geregeltes Erbrecht.
Die Erbordnungen
Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen eigene Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle.
Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Sie erben nur, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.
Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, etwa Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Auch hier gilt: Gibt es noch lebende Erben einer höheren Ordnung, sind diese vorrangig.
Ab der vierten Ordnung geht es um Urgroßeltern und deren Nachkommen. Diese spielen in der Praxis nur selten eine Rolle, da in den meisten Fällen bereits vorher Erben vorhanden sind.
Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte erbt immer mit. Die Höhe seines Erbteils hängt von der Erbordnung der Verwandten und vom ehelichen Güterstand ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand, erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Gibt es keine Kinder, aber Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern, erhöht sich der Anteil auf drei Viertel. Sind keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehegatte allein.
Beispiel
Verstirbt ein verheirateter Erblasser und hinterlässt eine Ehefrau sowie zwei Kinder, so erhält die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder zu gleichen Teilen, also je ein Viertel.
Sonderregelungen
Ein Erbe kann durch einen notariell beurkundeten Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Auch eine Enterbung ist möglich, allerdings nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Bestimmte Angehörige – insbesondere Ehegatten, Kinder und in manchen Fällen die Eltern – haben jedoch selbst im Fall einer Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser wird in Geld ausbezahlt und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge stellt sicher, dass der Nachlass in geregelten Bahnen an die engsten Angehörigen übergeht. Wer eine andere Verteilung wünscht, sollte rechtzeitig eine eigene Verfügung, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, erstellen. So lassen sich Missverständnisse und Konflikte im Erbfall vermeiden.